Versicherungsrecht

 


Versicherungsrecht

| Fachanwalt Becker | Trier

 

Was bedeutet Versicherungsrecht?

Das Versicherungsrecht befasst sich mit Vertragsstreitigkeiten zwischen dem, der einen Versicherungsvertrag hat (Versicherungsnehmer), und der Versicherung über Versicherungsleistungen, Prämien oder gar Regresse des Versicherers.

 

Wozu benötige ich hier einen Rechtsanwalt?

In den vergangenen Jahren sind viele kleinere Versicherungsunternehmen durch Fusionen mit großen Versicherungsgruppen verschmolzen, der Markt wird durch wenige große Versicherer dominiert. Die hier auch zwangsläufig erfolgten Einsparungen bei Ausstattung und Personal machen sich oft darin bemerkbar, dass die Kommunikation zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer gestört ist und es zu vermehrten Streitigkeiten kommt.

 

Folgend eine Auflistung der möglichen Streitigkeiten in den verschiedenen Versicherungssparten, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:


Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten
  • Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit
  • Verweisbarkeit/betriebliche Umorganisation

 

Unfallversicherung

  • Unfallbegriff
  • Fristgerechte Anzeige der Invalidität
  • Bemessung der Invalidität

 

Private Krankenversicherung

  • Basistarif/Standardtarif
  • Kostenübernahme homöopathische/anthroposophische Medizin
  • Zahnersatz/Implantologie

 

Wohngebäudeversicherung

  • Schadenshöhe/Schadensursache
  • Vorliegen von Vorschäden
  • Obliegenheitsverletzungen

 

Hausratversicherung

  • Nachweis von Diebstahl/Raub
  • Schadenshöhe
  • Umfang des Versicherungsschutzes

 

Haftpflichtversicherung

  • Höhe der Entschädigung
  • Anerkennungs- bzw. Regulierungsverbot
  • Regress des Haftpflichtversicherers

 

Kaskoversicherung

  • Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten
  • Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
  • Regress des Kaskoversicherers

 

Rechtsschutzversicherung

  • Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles
  • Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers
  • Umfang des Versicherungsschutzes